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08.09.2026

Heißer Juli für Google – kein Cool-down in Sicht

Vier DMA-Entscheidungen der EU-Kommission, EUR 890 Mio. Bußgeld und ein Startschuss für Schadensersatzklagen betroffener Unternehmen vor deutschen Gerichten

Im Juli 2026 hat die EU-Kommission bei der DMA-Durchsetzung gegen Alphabets Konzerntochter Google noch einmal die Schlagzahl erhöht: Innerhalb von nur zwei Wochen erließ sie gleich vier Maßnahmen gegen den Gatekeeper. Diese Entscheidungen können zum Katalysator für Schadensersatzklagen betroffener Unternehmen vor deutschen Gerichten werden – ein Feld, auf dem Deutschland schon 2025 mit den ersten DMA-Zivilurteilen eine Vorreiterrolle eingenommen hat.

Hintergrund

Der Digital Markets Act (DMA) soll die Bestreitbarkeit und Fairness digitaler Märkte gewährleisten, indem er großen digitalen Plattformen mit Gatekeeper-Stellung besondere Verhaltenspflichten auferlegt. Neben der seit März 2024 aktiven behördlichen Durchsetzung durch die EU-Kommission (public enforcement) können geschädigte Wirtschaftsteilnehmer bei Verstößen gegen den DMA vor Gerichten in den Mitgliedsstaaten zivilrechtlich klagen (private enforcement). Der deutsche Gesetzgeber hat Geschädigten durch die Eingliederung von DMA-Klagen in die Vorschriften des Kartellschadensersatzes einen Startvorteil an die Hand gegeben.1

Die Entscheidungen der Kommission

Die vier Entscheidungen der EU-Kommission betreffen vier unterschiedliche Verhaltenspflichten nach dem DMA:

Spezifizierungsentscheidungen zu KI-Interoperabilität auf Android und Teilen von Suchdaten

Den Auftakt bildeten am 16. Juli 2026 zwei Pakete verbindlicher Spezifizierungsmaßnahmen2 gegen Google. Danach muss Google konkurrierenden KI-Assistenten gleichberechtigten Zugang zu zentralen Funktionen von Android-Geräten gewähren, um deren Interoperabilität mit Android sicherzustellen. Die zweite Entscheidung trifft Regelungen, wie Google seine nur von Google Search in diesem Umfang erhebbaren Suchdaten – anonymisiert und zu fairen Konditionen – mit konkurrierenden Suchmaschinen teilen muss.

Nichteinhaltungsentscheidung: Self-Preferencing bei Google Search

Mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 460 Mio. ahndete die EU-Kommission dann rund eine Woche später Googles Verstoß gegen das Verbot der Selbstbevorzugung (self-preferencing). Nach den Feststellungen der EU-Kommission bevorzugt der Gatekeeper im Ranking der Google-Search-Ergebnisse seine eigenen Dienste – darunter Angebote in den Bereichen Shopping, Hotels, Reise/Transport und Sport – gegenüber vergleichbaren Angeboten Dritter, indem Google die eigenen Dienste prominenter anzeigt, etwa am Kopf der Ergebnisseite oder mit hervorgehobenen visuellen Darstellungen und Filtern. Gleichartige Angebote Dritter erhalten diese Sichtbarkeit nicht und werden so systematisch im Ranking nach hinten gedrängt – mit unmittelbaren Folgen für deren Traffic, Sichtbarkeit und Umsatz.

Von Google bereits im regulatorischen Dialog vor der Entscheidung in den Raum gestellte und inzwischen getestete Änderungen an der Darstellung eigener kostenloser Dienste (Shopping, Hotels, Flüge) wertete die Kommission zwar als substanziellen Fortschritt in Richtung Compliance, prüft darüber hinausgehende Anpassungen – u.a. zur Übertragbarkeit der Entscheidungsgrundsätze auf Googles AI Overviews und AI Mode – aber weiterhin. An der Feststellung des Verstoßes ändert diese laufende Nachbesserung nichts.

Nichteinhaltungsentscheidung: Anti-Steering im Google Play Store

Nur unwesentlich geringer fiel das parallel verhängte Bußgeld3 in Höhe von EUR 430 Mio. wegen der von Google im Play Store auferlegten Anti-Steering-Beschränkungen aus. Googles derzeitiges Regelwerk hindert ausweislich der Entscheidung der EU-Kommission App-Entwickler daran, Angebote ihrer Apps außerhalb des Google Play Store frei zu kommunizieren und zu bewerben und Verträge mit Nutzern über die von ihnen gewählten Vertriebskanäle – einschließlich dritter App-Stores – abzuschließen.

Zwar bleibt es Google nach Ansicht der EU-Kommission unbenommen, für die erstmalige Vermittlung eines neuen Kunden über den Google Play Store eine Gebühr zu erheben. Die Höhe der von Google erhobenen steering-bezogenen Gebühren und die Dauer des Erhebungszeitraums gingen jedoch über das hinaus, was mit dem DMA vereinbar ist. Die Kommission verpflichtete Google daher, Entwicklern von über Google Play vertriebenen Apps technisch und vertraglich zu ermöglichen, ihre Nutzer auf alternative Angebote hinzuweisen, diese zu bewerben und entsprechende Verträge mit ihnen auch außerhalb von Google Play abzuschließen.

Bereits im April 2025 war Apple wegen eines vergleichbaren Verstoßes durch seine Anti-Steering-Regelungen mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 500 Mio. belegt worden.

Nächster Schritt – Private Enforcement vor deutschen Gerichten

Während die beiden Spezifikationsentscheidungen keinen Verstoß feststellen, sondern zukunftsgerichtete Compliance-Vorgaben enthalten, bieten vor allem die beiden Nichteinhaltungsentscheidungen erhebliches Potential für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor deutschen Gerichten:

  • Im Search-Komplex (Self-Preferencing) sind vor allem jene Anbieter betroffen, deren Dienste durch die bevorzugte Darstellung der Google-eigenen Angebote verdrängt wurden: Preisvergleichs- und Vermittlungsplattformen, Hotel- und Reisebuchungsportale, Transport- und Reisevermittler sowie spezialisierte („vertikale“) Suchmaschinen für Sport, Produkte oder Dienstleistungen. Als mögliche Schäden kommen entgangene Umsätze aufgrund schlechterer Platzierung und geringerer Traffic-Conversions in Betracht.
  • Im Google Play-Komplex (Anti-Steering) dürften potentielle Geschädigte in erster Linie die App-Entwickler sein, die ihre Apps über Google Play vertreiben und ihre Nutzer nicht frei auf günstigere Vertriebs- und Zahlungswege lenken durften. Als Schaden kommen überhöhte, dem Steering zurechenbare Gebühren und entgangene Umsätze über alternative Kanäle in Betracht. Daneben könnten auch Betreiber alternativer App-Stores und Anbieter alternativer Zahlungs- und Vertriebslösungen durch die Steering-Beschränkungen im Marktzugang und Transaktionsvolumen geschädigt worden sein.

Mit Entscheidungen des LG Mainz in Sachen Gmail und des OLG Köln in Sachen Facebook KI-Training4 haben deutsche Gerichte im vergangenen Jahr bereits bewiesen, dass durch das Doppelpack aus public und private enforcement eine effektive und schnelle Durchsetzung des DMA möglich ist und Deutschland durch die Erstreckung der klägerfreundlichen Vorschriften des Kartellschadensersatzes und der kartellrechtlichen Rechtsprechung auf private DMA-Klagen eine Vorreiterrolle zukommt. Insbesondere die in § 33b GWB normierte Bindungswirkung bietet potentiellen Klägern erhebliche Erleichterungen, da diese sich ohne weiteren eigenen Nachweis auf die Feststellungen des Nichteinhaltungsbeschlusses der EU-Kommission zum DMA-Verstoß berufen können.

Wer als geschädigtes Unternehmen in den betroffenen Vertikalen oder im Google Play-Ökosystem tätig ist, sollte seine Betroffenheit und mögliche Ansprüche frühzeitig prüfen. Nach dem heißen DMA-Juli ist ein Cool-down jedenfalls nicht in Sicht.

 

Diese Veröffentlichung wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Informationen sowie ihrer Richtigkeit wird ausgeschlossen.