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09.09.2026

Die neue EU-FDI-Screening-Verordnung

Neuerungen und Bedeutung für die deutsche Gesetzgebung und M&A-Praxis

Die neue Verordnung (EU) 2026/1386 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 über die Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union („FDI-Screening-VO“)1 erhebt die investitionskontrollrechtlichen Vorgaben der EU – in den Worten der Generalanwältin Tamara Ćapeta zur derzeit noch geltenden FDI-Screening-VO 20192 – von einer Art „Schnabeltier“ und „seltsamen Geschöpf“ ohne verpflichtenden Regelungsbereich3 zu einer „richtigen“ Verordnung i.S.v. Art. 288 AEUV. Die Mitgliedstaaten müssen nun nationale FDI-Screening-Regime einführen, Mindestvorgaben zu deren Ausgestaltung einhalten und bestimmte zu prüfende Investitionen durch auswärtige Investoren verpflichtend in den bestehenden EU-weiten Kooperationsmechanismus für das gemeinsame Screening durch die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission („Kommission“) melden.

Hintergrund

Die FDI-Screening-VO gibt einen unionsrechtlichen Rahmen für die Ausgestaltung der mitgliedstaatlichen Investitionskontrolle vor. Dies wird auch in Deutschland Auswirkungen auf die Investitionsprüfung von Transaktionen (§§ 55 ff. Außenwirtschaftsverordnung („AWV“)), sowie auf die Anwendung des EU-weiten Kooperationsmechanismus durch das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWE“) haben.

Mindestvorgaben

Die Mitgliedstaaten müssen ab dem 17. Januar 2028 verpflichtend einen Investitionskontrollmechanismus vorsehen, der Investitionen durch ausländische (d.h. nicht-EU) Investoren in innerhalb ihrer Hoheitsgebiete registrierte nationale Gesellschaften erfasst, wenn diese

  1. Güter gemäß dem jeweils aktuellen Anhang I der EU-Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck („Dual-Use-Liste“) oder
  2. Produkte oder Technologien gemäß dem aktuellen Anhang der EU-Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern 2009/43/EG („Gemeinsame Militärgüterliste“) entwickeln, produzieren oder kommerzialisieren,
  3. bestimmte Halbleiter-, KI- oder Quantentechnologien gemäß dem Anhang I der FDI-Screening-VO produzieren bzw. erforschen oder entwickeln,
  4. durch die Mitgliedstaaten als kritisch definierte Transport-, Energie- oder Digitalinfrastrukturen betreiben,
  5. Materialien gemäß dem aktuellen Anhang I Abschnitt I der EU-Verordnung (EU) 2024/1252 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen (Liste kritischer Rohstoffe) erkunden, (rück-)gewinnen, aufbereiten oder lagern,
  6. bestimmte Finanzinfrastrukturen -systeme darstellen bzw. betreiben oder global Finanznachrichten verteilen, oder
  7. bestimmte Datenbanken, Wahlsysteme oder Informationssysteme für öffentliche Wahlen entwickeln, vorhalten oder betreiben.

Als ausländische Investoren gelten (i) natürliche/juristische Personen mit Staatsangehörigkeit bzw. Recht der Gründung außerhalb der EU, sowie (ii) von diesen Personen kontrollierte in der Union ansässige (d.h. nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete) Tochterunternehmen. Mit dieser Erweiterung des Anwendungsbereichs sollen auch mittelbare ausländische Investitionen über lokale Erwerbsgesellschaften wirksam einer nationalen Überprüfung unterliegen, nachdem der EuGH im Verfahren Xella M. zuletzt festgestellt hatte, dass Investitionen durch unionsansässige Tochtergesellschaften von der Niederlassungsfreiheit der EU profitieren und angesichts einer bisher fehlenden expliziten Regelung keine ausländische Investition nach der anzuwendenden Definition der FDI-Screening-VO 2019 darstellen.4

Als relevante Investitionen in unionsansässige Zielunternehmen gilt der Erwerb einer dauerhaften, direkten und wirksamen Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle, bei der Kapital zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Interne Umstrukturierungen sind von der Prüfung ausgenommen, wenn keine neue juristische Person aus einem Drittstaat in die Kette der Beteiligungen eintritt.5

Von den obigen Mindestvorgaben erfasste Investitionen („Meldepflichtige Investitionen“) müssen durch die Mitgliedstaaten vor Closing in einem zweistufigen Prüfmechanismus (Phase I: vereinfachte Prüfung innerhalb von 45 Kalendertagen; Phase II mit vertiefter Prüfung ohne Fristvorgabe) auf ihre Vereinbarkeit mit der Sicherheit und öffentlichen Ordnung unter Wahrung des Schutzes vertraulicher Informationen rechtsmittelfähig überprüft werden.6

Darüber hinaus müssen Mitgliedstaaten ihre nationalen FDI-Screening-Regime so ausgestalten, dass ihre Befugnisse zum nachträglichen Aufgreifen von national nicht meldepflichtigen ausländischen Investitionen (sog. „ex-officio“-Prüfung) für mindestens 15 Monate nach Closing bestehen und auf höchstens 5 Jahre begrenzt sind. Für das nachträgliche Aufgreifen ursprünglich anmeldepflichtiger ausländischer Investitionen (d.h. im Fall von „gun-jumping“) gilt ein Mindestzeitraum von 2 Jahren ohne Höchstfrist.7

Über die Mindestvorgaben hinausgehende oder spezifischere nationale Regelungen bleiben ausdrücklich den Mitgliedstaaten überlassen (einschl. für Greenfield-Investitionen, die von den Mindestvorgaben nicht erfasst sind).8 Es ist davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten Anmeldepflichten insbesondere in den folgenden bei der Prüfung „zu berücksichtigenden“ Technologiebereichen erlassen bzw. spezifizieren werden:

Projekte und Programme von Unionsinteresse (Anhang II FDI-Screening-VO), kritische Technologien (Anhang III, einschl. Biotechnologien, Fortschrittliche Digital- und Sensortechnologien, Glasfaserkabel, Weltraum-, Luftfahrt- und Energietechnologien, Robotik und autonome Systeme sowie Fortschrittliche Materialien und Fertigungs- bzw. Recyclingtechnologien), kritische Einrichtungen, Infrastrukturen und Betriebsmittel, sensible Daten, Medien, Wahlprozesse, öffentliche Gesundheit, Ernährungssicherheit und sensible Einrichtungen.

Kooperationsmechanismus

Der bestehende gemeinsame Kooperationsmechanismus der Mitgliedstaaten und Kommission wird dahingehend erweitert, dass künftig bestimmte ausländische Investitionen während des Prüfverfahrens verpflichtend in den Mechanismus gemeldet werden müssen. Hierzu gehören Meldepflichtige Investitionen,9 bei denen

  • der Erwerber direkt/indirekt durch (a) einen Drittstaat kontrolliert wird, (b) durch eine mit Sanktionen belegte Person kontrolliert wird oder wirtschaftlich in dessen Eigentum steht,10 oder bereits eine vorherige ausländische Investition des Erwerbers (direkt/indirekt) in einem (anderen) Mitgliedstaat untersagt wurde oder dieser erheblich gegen erlassene risikominimierende Maßnahmen verstoßen hat,

sowie solche national anmeldepflichtigen ausländische Investitionen, bei denen

  • die nationale FDI-Behörde ein Phase II-Verfahren eröffnet und die Zielgesellschaft (a) in einem der in Anhang II der FDI-Screening-VO genannten Projekten oder Programmen von Unionsinteresse tätig ist, oder (b) Tochter- oder Schwestergesellschaften in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat hat, oder
  • die nationale FDI-Behörde (a) beabsichtigt in Phase I eine Investition zu untersagen oder risikominimierende Maßnahmen zu erlassen, oder (b) der Auffassung ist, dass sich diese nachteilig auf die Sicherheit und öffentliche Ordnung eines anderen Mitgliedstaats auswirken könnte, insb. wenn Tochter- oder Schwestergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat eine Meldepflichtige Investition darstellen.

Die Anwendung des Kooperationsmechanismus hat folgende Auswirkungen für das Verfahren:

  • Punkt (1) unterfallende Investitionen werden durch die nationalen FDI-Behörden innerhalb von 15 Kalendertagen („Tage“) nach Verfahrensbeginn in den Kooperationsmechanismus gemeldet. Anschließend können andere Mitgliedstaaten/die Kommission innerhalb von 20 bzw. 30 Tagen direkt Kommentare abgeben oder hierfür innerhalb von 15 bzw. 20 Tagen zusätzliche Informationen anfordern und nach Erhalt innerhalb von 15 bzw. 25 Tagen Kommentare abgeben (Fristen verlängerbar um 20 Tage). Die Kommission kann auch Erwerbsbeschränkungen (sog. Risikominimierungsmaßnahmen) vorschlagen.11 Die Prüffrist der nationalen Behörde verlängert sich um das obige Verfahren auf denkbare 80 Tage, wobei die Informationsbeschaffung auf Seiten der nationalen Behörde hierbei noch unberücksichtigt bleibt, bspw. durch Nachfragen beim Investor/Zielgesellschaft.
  • Punkt (2) unterfallende Investitionen sind erst mit Ablauf der Phase I (nach 45 Tagen) in den Mechanismus zu melden, weshalb die Gesamtfrist hier denkbare 110 Tage beträgt.
  • Punkt (3) unterfallende Investitionen können in der Praxis bis zum Ende der Phase I bzw. Phase II in den Kooperationsmechanismus gemeldet werden, weshalb hier die jeweils gültige nationale Frist um bis zu 65 Tage verlängert werden kann.

Bei länderübergreifenden Transaktionen mit Meldepflichten in mehreren Mitgliedstaaten sollen sich alle Beteiligten (einschl. Investor) „bemühen“ die Verfahren zeitlich parallel zu führen.12

Die Mitgliedstaaten sind darüber hinaus befugt, Kommentare zu nicht in den Kooperationsmechanismus gemeldeten Investitionen, d.h. national nicht anmeldepflichtige, keinem der obigen Fälle (1) bis (3) unterfallende gemeldete, oder rechtswidrig nicht gemeldete Investitionen, abzugeben. Dies gilt innerhalb von 15 Monaten nach Closing (solange besteht jeweils das Risiko eines vertieften Prüfverfahrens durch Hinweise anderer Mitgliedstaaten).

Auswirkungen auf Deutschland

Die deutsche Investitionsprüfung (§§ 55 ff. AWV) sieht bereits ein etabliertes sektorübergreifendes FDI-Screening-Regime13 vor, das zeitgleich mit der Umsetzung der neuen FDI-Screening-VO in ein eigenständiges „Investitionsprüfgesetz“ überführt werden soll.

Die bereits durch das derzeitige Regime geschützten Sektoren decken die Mindestvorgaben der FDI-Screening-VO weitgehend ab, wobei jedoch in den folgenden Bereichen umfassend nachzuschärfen sein wird:

  • Erfassung sämtlicher in der Dual-Use-Liste und/oder Gemeinsamen Militärgüterliste gelisteten Produkte und Technologien. Bisher lösen Dual-Use-Güter nur in Einzelfällen Anmeldepflichten aus (bspw. im Hinblick auf Luft- und Raumfahrt, sowie bestimmte Nukleartechnologien),14 während Güter im Bereich Verteidigung auf die deutsche Exportliste bzw. „geheimgestellte“ Wehrtechnik referenzieren.15
  • Halbleiter-, Quanten- und KI-Technologien sind bisher grundsätzlich erfasst,16 jedoch wird es zu deutlichen Erweiterungen des Anwendungsbereichs kommen. Bei Halbleitern sollen nun explizit IP-Rechte, Kernkomponenten (d.h. kritische Zuliefererprodukte), Software für die Halbleiterherstellung sowie Werkstoffe (bspw. Chemikalien), sowie diesbezügliches Know-how erfasst sein. Im Bereich KI werden künftig Technologien und Know-how in Bezug auf allgemeine KI-Modelle, für die Bereiche Weltraum und Verteidigung angepasste Modelle und Modelle mit einem systematischen Risiko erfasst sein (statt wie zuvor ausschließlich spezifische KI, die gezielt Cyber-Angriffe, Desinformation oder Repressionen ausführen kann).
  • Infrastrukturen für öffentliche Wahlen sind bisher nicht vom deutschen Regime erfasst, hier sind künftig entsprechende Datenbanken, Wahlsysteme oder andere Informationssysteme in den Anwendungsbereich mit aufzunehmen.

In der Regelungstechnik anzupassen sind darüber hinaus insbesondere:

  • Der Personenkreis innerhalb der Definition eines auswärtigen Investors: Nach dem deutschen Regime wird derzeit die Nationalität einer natürlichen Person nach dem Wohnsitz17 bestimmt (statt der Staatsangehörigkeit) und Investoren aus den EFTA-Ländern18 solchen aus der EU gleichgestellt. Dies wird künftig gemäß den Mindestvorgaben nicht mehr zulässig sein, da die FDI-Screening-VO diskriminierungsfrei angewendet werden muss. Dies wird künftig gemäß den Mindestvorgaben nicht mehr zulässig sein, da die FDI-Screening-VO diskriminierungsfrei angewendet werden muss.
  • Künftig muss auch der reine Erwerb von Kontrolle ohne Stimmrechte, bspw. durch Verträge erfasst sein, während der deutsche Erwerbsbegriff derzeit zwingend an den Erwerb von Stimmrechten anknüpft.19 Dies könnte bspw. durch Streichung des Erfordernisses zum Erwerb von Stimmrechten im bestehenden „atypischen Kontrollerwerb“ umgesetzt werden, welcher bereits an die für die Bewertung von Kontrolle relevanten Punkte der Besetzung der Aufsichtsgremien/Unternehmensleitung, Vetorechte und Informationsrechte anknüpft.

Bisher meldet das BMWE ausschließlich Phase II-Verfahren in den Kooperationsmechanismus. Dieser und die relevanten Fristen werden daher künftig deutlich an Bedeutung gewinnen.

Auswirkungen auf die M&A-Praxis

Die Reform der FDI-Screening-VO markiert den bislang weitreichendsten Schritt hin zu einem europäisch harmonisierten Investitionskontrollregime. Für Unternehmen, die in der EU und insbesondere in Deutschland investieren, werden die breiteren Prüfungsgegenstände, strengeren Mindestvorgaben und eine intensivere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission Auswirkungen auf das Deal-Timing, die Due Diligence und die Vertragsgestaltung haben.

Zunächst werden die Mindestvorgaben in vielen Mitgliedstaaten, u.a. auch in Deutschland, zu einer Ausweitung der relevanten Sektoren führen. Verkäufer sollten daher rechtzeitig prüfen, ob das zukünftige Zielunternehmen unter die FDI-Kontrolle fällt.

Der Kooperationsmechanismus und auch die ggf. frühere Einbindung der Kommission können zudem zu aufwendigeren FDI-Verfahren führen. Ein intensiverer Austausch der Behörden führt in der Regel zu mehr Rückfragen im Verfahren. Auch sollten M&A-Parteien im Blick behalten, dass die Behörden in den Mitgliedstaaten durch den Kooperationsmechanismus schneller und umfassender über Transaktionen in Kenntnis gesetzt werden. Dies kann dazu führen, dass Behörden, bei denen eine Transaktion in der EU nicht angemeldet wurde, während sie in anderen Mitgliedstaaten anhängig ist, Nachfragen zur Anmeldepflicht stellen. In Zweifelsfällen, in denen eine Anmeldepflicht nicht 100%-ig ausgeschlossen werden kann, bietet sich daher eine rechtzeitige Klärung der Frage der Anmeldepflicht an. In Deutschland kann dies auch durch das Einreichen eines Unbedenklichkeitsantrags erfolgen. Zusammenfassend bedarf es daher weiterhin einer sorgfältigen Prüfung und Klärung von EU-weiten FDI-Anmeldepflichten.

In Bezug auf die Fristen und das Verfahren strebt die FDI-Screening-VO eine stärkere Harmonisierung an. Dies hat zwar auf der einen Seite den Vorteil, dass die Planbarkeit der Verfahren verbessert werden soll. Gleichzeitig erhöht es jedoch den Druck, Anmeldungen vollständig, konsistent und zeitgleich in den verschiedenen Mitgliedstaaten einzureichen. Für die Parteien und Berater bedeutet dies eine noch engere Koordinierung im Anmeldungsprozess.

Im Hinblick auf die Vertragsgestaltung bleiben die folgenden Aspekte relevant:

  • Klare Regelung zu den erforderlichen Anmeldungen und betroffenen Behörden.
  • Klare Regelung zu Umfang der Mitwirkung bei Informationsanfragen, Treffen mit Behörden und möglichen Zusagen.
  • Vereinbarung realistischer Long Stop Dates im Falle paralleler Prüfung in mehreren Mitgliedstaaten (ggf. mit Verlängerungsmechanismen).

Diese Veröffentlichung wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Informationen sowie ihrer Richtigkeit wird ausgeschlossen.

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Quellen

  1. Verfügbar unter: Link.
  2. Generalanwältin Tamara Ćapeta, Schlussanträge vom 30. März 2023 zum Vorabentscheidungsverfahren C-106/22 – Xella M. (Rn. 32), verfügbar unter: Link.
  3. Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union, verfügbar unter: Link.
  4. Siehe bzgl. dem zugrundeliegenden EuGH-Urteil v. 14. Juli 2023 in Sachen C-106/22 – Xella M. den: COMMEO Newsletter, Die EU-Kommission macht Ernst – aktuelle Entwicklungen bei der Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen in der EU und in Deutschland vom 9. Juli 2024.
  5. Art. 1 (5) lit. b FDI-Screening-VO.
  6. Art. 4 (15), (9), (2) sowie (6), (7) FDI-Screening-VO.
  7. Art. 4 (4) und (5) FDI-Screening-VO.
  8. Art. 3 (1), 4 (17) FDI-Screening-VO.
  9. Art. 5 (1) – (3) und (5) FDI-Screening-VO.
  10. Vgl. u.a. aktueller Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
  11. Art.l 6, 8 – 11 FDI-Screening-VO.
  12. Art.l 7 FDI-Screening-VO.
  13. Siehe COMMEO Newsletter, Was Sie wissen müssen: Die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in Deutschland vom 30. November 2022.
  14. § 55a Abs. 1 Nr. 18 Var. 2 und Nr. 19 AWV.
  15. § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AWV.
  16. § 55a Abs. 1 Nr. 13, Nr. 16 und Nr. 20 AWV.
  17. § 2 Abs. 15 Nr. 1 und 18 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz.
  18. § 55 Abs. 2 AWV.
  19. §§ 56, 60a AWV.

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