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27.01.2026

DMA-Jahresrückblick 2025 – wo stehen wir bei der behördlichen und privaten Durchsetzung?

Ein Überblick über die wichtigsten DMA-Beschlüsse der EU-Kommission im vergangen Jahr sowie die ersten private enforcement Entscheidungen deutscher Gerichte

Die behördliche DMA-Durchsetzung hat im Jahr 2025 weiter an Fahrt aufgenommen und ihren vorläufigen Höhepunkt mit den ersten Bußgeldentscheidungen gegen Meta (€ 200 Mio.) und Apple (€ 500 Mio.) erreicht. Weitere eingeleitete Verfahren der EU-Kommission bereiten schrittweise den Weg für das in den Fokus rückende private enforcement vor Zivilgerichten. In Deutschland ergingen 2025 erstmals zivilrechtliche Entscheidungen gegen Gatekeeper wegen DMA-Verstößen.

Hintergrund

Der Digital Market Act (DMA) zielt darauf ab, die Marktmacht großer digitaler Plattformen (sog. Gatekeeper) zu beschränken und so für fairen Wettbewerb im Digitalbereich zu sorgen. Neben der seit März 2024 aktiven behördlichen Durchsetzung durch die EU-Kommission können geschädigte Wirtschaftsteilnehmer bei Verstößen gegen den DMA vor Gerichten in den Mitgliedsstaaten zivilrechtlich klagen. Der deutsche Gesetzgeber hat Geschädigten durch die Eingliederungen von DMA-Klagen in die Vorschriften des Kartellschadensersatzes einen Startvorteil an die Hand gegeben.1

Public enforcement – Überblick über die wichtigsten Entscheidungen der EU-Kommission im Jahr 2025

Die EU-Kommission erließ im Jahr 2025 Beschlüsse gegen vier designierte Gatekeeper:

  • Nichteinhaltungsentscheidungen und Bußgeld: Apple (Verstoß gegen Anti-Steering Regeln); Meta2 (DMA-Verstoß durch Pay-or-Consent Modell, im Dezember 2025 wurden entsprechende Abhilfen Metas von der EU-Kommission akzeptiert)
  • Spezifikationsentscheidung: Apple3 (Beschlüsse bezogen auf Interoperabilitätsverpflichtungen für iOS, iPhone und iPad)
  • Vorläufige Ermittlungsergebnisse: Alphabet4 (Selbstbevorzugung eigener Dienste in Google Search; Verstoß gegen Anti-Steering Regeln), Apple5 (Vertragsbedingungen für App-Entwickler)
  • Verfahrenseinleitung: Alphabet6 (Zugangsbedingungen für Publisher in Google Search)
  • Marktuntersuchungen: Alphabet und Amazon7 (cloud computing services)
  • Designierungsentscheidungen: Meta8 (Streichung des Facebook Marketplace als zentralen Plattformdienst (CPS) unter dem DMA); Apple9 meldet Apple Ads und Apple Maps als CPS an (ausstehend)
  • Verfahrenseinstellung: Apple10 (Nutzer-Wahlmöglichkeiten)

Private enforcement – erste DMA-Urteile vor deutschen Zivilgerichten

Urteil des LG Mainz – Gmail11

Mit Urteil vom 12. August 2025 untersagte das LG Mainz Google (Tochter des Gatekeepers Alphabet), im Rahmen der Einrichtung von Android-Geräten sowie bei der Nutzung anderer Plattformdienste (einschließlich YouTube, Google Maps etc.) den eigenen E-Mail-Dienst Gmail zu bevorzugen. Die Klägerin, Betreiberin der E-Mail-Dienste GMX und WEB.DE, wandte sich gegen die Praxis von Google, bei der Einrichtung u.a. von AndroidOS faktisch die Registrierung eines Gmail-Kontos zu erzwingen. Nach Auffassung der Klägerin verstieß die Ausgestaltung des Einrichtungsprozesses gegen Art. 5 Abs. 8 DMA (Verbot der Kopplung weiterer zentraler Plattformdienste).

In prozessualer Hinsicht lehnte das Landgericht zunächst eine Verfahrensaussetzung nach Art. 39 Abs. 5 S. 2 DMA, weil Googles Praxis gleichzeitig Gegenstand eines Dialogs mit der EU- Kommission war, ab. Google habe schon nicht vorgetragen, was für eine Entscheidung die EU-Kommission zu erlassen beabsichtige.

In der Sache wies das Gericht die Klage ab, soweit sie sich gegen die deutsche Tochtergesellschaft der Alphabet Inc. richtete. Unter Rückgriff auf die kartellrechtliche Rechtsprechung des EuGHs in Sachen Sumal12, ging das LG Mainz davon aus, dass zwar die Haftung einer Tochtergesellschaft bestehen könne, die Voraussetzungen dafür allerdings vorliegend nicht nachgewiesen seien: Die deutsche Tochter betreibe die streitgegenständlichen Plattformdienste nicht selbst, sodass kein konkreter Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit der deutschen Tochter und der festgestellten DMA-Zuwiderhandlung bestehe.

Hingegen wertete das Landgericht die Klage gegen die irische Google-Tochter als Betreiberin der Plattformen als zulässig und (ganz überwiegend) begründet. Das Gericht bejahte einen Anspruch der Klägerin gem. § 33 GWB i.V.m. Art. 5 Abs. 8 DMA und untersagte im Tenor Google unionsweit, die Inanspruchnahme von Android, Google Play, Chrome oder YouTube von der Einrichtung einer Gmail-Adresse abhängig zu machen.

Urteil des OLG Köln – Facebook KI-Training

Etwas zurückhaltender urteilte das OLG Köln13 in Sachen Facebook KI-Training. Gegenstand des Eilrechtsrechtschutzverfahrens war die Ankündigung von Meta, ab Mai 2025 von ihren Nutzern auf Facebook und Instagram öffentlich geteilte Inhalte zum Training des eigenen KI-Modells zu verwenden. Dieses Verhalten – so die Verbraucherzentrale NRW, die geklagt hatte – verstoße neben Regeln des Datenschutzes gegen Art. 5 Abs. 2 DMA, der die unzulässige Zusammenführung von Daten aus mehreren zentralen Plattformdiensten verbietet.

Das OLG wies den Antrag zurück. Die Verbandsklage sei zwar nach dem UKlaG14 zulässig. Insbesondere bestünde auch eine Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 7 Nr. 2 EUGVVO, da die beanstandete Datenverarbeitung bestimmungsgemäß Daten von Nutzern in Deutschland betreffe.

Allerdings verstoße Meta nach summarischer Prüfung des OLG durch die Einbringung von Daten aus dem Social Media-Angebot Facebook und Instagram in einen einheitlichen Datensatz zum Training ihrer KI nicht gegen ihre Pflichten aus Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. b DMA, da Meta diese Daten nicht im Rechtssinne „zusammenführt“. Es fehle an der gezielten Verknüpfung von personenbezogenen Daten eines Nutzers aus verschiedenen zentralen Plattformdiensten.

Kommentar

Die hohe Anzahl der DMA-Entscheidungen der EU-Kommission sowie die verhängten Bußgelder gegen Meta und Apple in 2025 zeigen, dass trotz politischer Spannungen die Durchsetzung des DMA eine hohe Priorität in Brüssel hat.

Doch vor allem die ersten Zivilentscheidungen aus Deutschland beweisen, dass durch das Doppelpack aus public und private enforcement eine effektive und schnelle Durchsetzung des DMA möglich ist. Deutschland kommt hier eine Vorreiterrolle zu. Bemerkenswert ist, dass die beiden ersten deutschen Zivilverfahren nicht als follow-on-Klagen, sondern stand-alone, d.h. ohne vorherigen Nichteinhaltungsbeschluss der EU-Kommission, und ohne Verfahrensaussetzung nach Art. 39 Abs. 5 DMA erfolgten. Letzteres war zuvor teilweise als Hindernis für das private enforcement gesehen worden. Die Anwendung der GWB-Normen aus dem Kartellschadensersatz und – wie im Fall des LG Mainz – kartellrechtlicher Rechtsprechung auf private DMA-Klagen zeigt, dass Deutschland als Forum für solche Verfahren bestens geeignet ist.

 

Diese Veröffentlichung wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Informationen sowie ihrer Richtigkeit wird ausgeschlossen.

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Quellen

  1. Siehe hierzu ausführlich: COMMEO Newsletter 6/24.
  2. Beide: EU-Kommission, Pressemitteilung v. 23.4.2025.
  3. EU-Kommission, Pressemitteilung v. 19.3.2025.
  4. EU-Kommission, Pressemitteilung v. 19.3.2025.
  5. EU-Kommission, Pressemitteilung v. 23.4.2025.
  6. EU-Kommission, Pressemitteilung v. 13.11.2025.
  7. Beide: EU-Kommission, Pressemitteilung v. 18.11.2025.
  8. EU-Kommission, Pressemitteilung v. 23.4.2025.
  9. EU-Kommission, Pressemitteilung v. 27.11.2025.
  10. EU-Kommission, Pressemitteilung v. 23.4.2025.
  11. LG Mainz, Urt. v. 12.8.2025, 12 HK O 32/24 (noch nicht im Volltext veröffentlicht).
  12. EuGH, Urt. v. 6.10.2021, C-882/19Sumal.
  13. OLG Köln, Urt. v. 23.5.2025, 15 UKl 2/25.
  14. Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen.

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