Mit Urteil vom 27. Januar 20261 hat der Bundesgerichtshof den kartellrechtlichen Rahmen für die Durchsetzung standardessenzieller Patente („SEP“) an zentralen Punkten weiterentwickelt. Die Entscheidung des BGH in Sachen FRAND III ist für alle Beteiligten an SEP-Lizenzstreitigkeiten vor deutschen Gerichten (und auch dem Einheitlichen Patentgericht) von unmittelbarer praktischer Bedeutung. Besondere Brisanz erhält sie durch die erstmalige Intervention der Europäischen Kommission als Amicus Curiae in einem deutschen SEP-Verfahren.
VoiceAge ist Inhaberin des deutschen Teils eines europäischen Patents betreffend die Codierung von Audiosignalen, das gegenüber der Standardisierungsorganisation ETSI als essenziell für den EVS-Standard (Enhanced Voice Services) deklariert wurde. Zugleich gab VoiceAge eine FRAND-Erklärung ab. Die Beklagte HMD (Herstellerin von Smartphones u.a. unter der Marke „Nokia“) nutzte den EVS-Standard in Deutschland, ohne eine Lizenz von VoiceAge erworben zu haben.
VoiceAge klagte auf Unterlassung, Rückruf, Auskunft und Schadensersatz gegen HMD. Diese erhob den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (sog. FRAND-Einwand) und berief sich auf ihre Lizenzwilligkeit. Die Vorinstanzen des LG München I2 und das OLG München3 lehnten den Einwand ab. Der BGH bestätigte diese Würdigung vollumfänglich und wies die Revision von HMD zurück.
FRAND III enthält drei zentrale Aussagen, die den bislang in den BGH-Entscheidungen FRAND I4 und FRAND II5 entwickelten Rechtsrahmen konsequent fortschreiben und für die Lizenzverhandlungspraxis unmittelbare Konsequenzen haben:
Der BGH lehnt es in FRAND III ab, die aus Huawei/ZTE6 bekannten FRAND-Verhandlungsschritte (Verletzungshinweis des Patentinhabers – Erklärung der Lizenzwilligkeit durch den Patentnutzer – Abgabe eines FRAND-Angebots durch den Patentinhaber – Abgabe eines FRAND-Gegenangebots durch den Patentnutzer – Sicherheitsleistung des Patentnutzers) als starres Stufensystem zu verstehen. Maßgeblich ist nach dem BGH stets eine umfassende Gesamtwürdigung des wechselseitigen Verhandlungsverhaltens von Patentinhaber und Patentnutzer. Der EuGH habe in Huawei/ZTE Leitlinien für Verhandlungen nach Treu und Glauben vorgegeben und keine schematische Verhandlungsschrittabfolge.
Zudem hebt der BGH in der FRAND III-Entscheidung hervor, dass die fortdauernde Lizenzbereitschaft des Nutzers unabdingbare Voraussetzung für einen erfolgreichen FRAND-Einwand ist – und zwar über den gesamten Verhandlungsverlauf hinweg. Eine einmalig, wenn auch formal korrekt abgegebene Lizenzwilligkeitserklärung genügt demnach nicht. Zögerliches, inkonsistentes oder verzögerndes Verhalten im weiteren Verlauf der Verhandlungen könne diese erstmalig abgegebene Erklärung überlagern. Ob ein Patentnutzer als lizenzwillig gilt, sei auf Grundlage einer Gesamtbewertung zu beurteilen. In diese fließen ein: Reaktionsgeschwindigkeit, Konsistenz der Verhandlungsposition und das Vorliegen sachlicher Gründe für etwaige Verzögerungen.
Unter Anwendung dieser Kriterien hatte HMD nach der Wertung des BGH auf Angebote von VoiceAge nicht fristgerecht reagiert, kein rechtzeitiges Gegenangebot unterbreitet und eine inkonsistente Verhandlungsposition eingenommen, was im Ergebnis zu einer Ablehnung der Lizenzwilligkeit HDMs durch den BGH führte.
Der BGH stellt außerdem klar, dass der Patentnutzer die Sicherheitsleistung alsbald nach Ablehnung seines Gegenangebots zu erbringen hat. Andernfalls riskiert er nach der BGH-Doktrin in FRAND III, als lizenzunwillig eingestuft zu werden.
HMD hatte eine Summe als Sicherheitsleistung hinterlegt, die nur etwas mehr als 1 % der von ihr selbst zuletzt als FRAND-konform angesehenen Lizenzsumme entsprochen hatte. Zudem hatte HMD diesen Betrag über mehrere Jahre nicht angepasst. Die nachträgliche Aufstockung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz ließ der BGH nicht mehr gelten.
Die Höhe der Sicherheitsleistung hat der BGH mangels Entscheidungserheblichkeit hingegen ausdrücklich offengelassen. Einen sicheren Hafen hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung unterhalb des letzten Angebots des SEP-Inhabers gibt es somit nach aktuellem Stand nicht.
Erstmals in einem deutschen SEP-Verfahren hatte die Europäische Kommission im April 2024 beim OLG München und später beim BGH eine förmliche Stellungnahme nach Art. 15 Abs. 3 VO 1/2003 eingereicht.7 Die Kommission plädierte in ihrer Stellungnahme für ein strikt sequenzielles Verständnis des Huawei/ZTE-Rahmens und eine rein formale Beurteilung der Lizenzwilligkeitserklärung des Patentnutzers. Weder das OLG München noch der BGH folgten dem Ansatz der Kommission. Der von der Kommission nahegelegten EuGH-Vorlage erteilte der BGH ebenfalls eine Absage, da die Rechtslage klar sei und die acte-clair-Doktrin somit nicht greife.
Für die Praxis lassen sich aus der FRAND III-Entscheidung des BGH folgende Schlussfolgerungen ableiten:
Trotz FRAND III bleiben wichtige Fragen offen. Das betrifft beispielsweise die Frage nach der Höhe der Sicherheitsleistung und den Umgang mit Anti-Suit-Injunctions im SEP-Kontext. HMD hat Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil eingelegt und rügt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen der verweigerten EuGH-Vorlage. Die Erfolgsaussichten dürften angesichts des Willkürmaßstabs des BVerfG gering sein. Das Verfahren, ebenso wie die nicht aufgelöste Situation mit der Europäischen Kommission, zeigen aber, dass der FRAND-Rahmen rechtspolitisch weiter umstritten bleibt.
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