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18.03.2026

Bundeskartellamt Recap: 2025 und Auftakt 2026

Die wichtigsten Verfahren, Entscheidungen und Trends des Bundeskartellamts im Jahr 2025 – mit einem Blick auf die ersten Entwicklungen 2026

Die vergangenen Aktivitäten des Bundeskartellamts können regelmäßig einen Vorgeschmack darauf liefern, welche Märkte und Verhaltensweisen künftig verstärkt in den Fokus der Wettbewerbsbehörde rücken werden. Das Zusammenspiel aus Jahresrückblick 2025 und Auftakt 2026 liefert einen Überblick darüber, welche Themen die Behördenpraxis zuletzt geprägt haben.  

Das Bundeskartellamt blieb 2025 wie in den Vorjahren in seinen klassischen Aufgabenfeldern – Kartellverfolgung, Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht – ausgesprochen aktiv. Zugleich setzte sich der Trend fort, traditionelle Ermittlungsinstrumente durch digitale Auswertungsmethoden zu ergänzen. Inhaltliche Schwerpunkte lagen insbesondere in den Energie- und Wärmemärkten sowie bei großen digitalen Plattformen.

Auch Nachhaltigkeitskooperationen blieben ein relevantes Thema in Bonn, insbesondere hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen sie kartellrechtskonform ausgestaltet werden können. Daneben gewann das Wettbewerbsregister als vergaberechtliches Compliance-Instrument weiter an praktischer Bedeutung. Der folgende Recap fasst die wesentlichen Entwicklungen aus 2025 zusammen und beleuchtet erste Tendenzen des Jahres 2026.

Kartellverfolgung – Ermittlungsdruck bleibt hoch

Im Jahr 2025 wurden Bußgelder in Höhe von rund EUR 10 Mio. gegen Unternehmen und verantwortliche Personen wegen verbotener Kartellabsprachen verhängt.

Auch wenn dieses Niveau deutlich unter den Höchstständen früherer Jahre liegt, erlaubt die Summe allein keinen Rückschluss auf die tatsächliche Intensität der Kartellverfolgung. Vielmehr zeigt sich weiterhin eine hohe Ermittlungsaktivität, insbesondere durch:

  • den Ausbau des anonymen Hinweisgebersystems (Eingang von rund 600 Hinweisen in 2025)
  • verstärkten Einsatz von digitalen Tools (Stichwort: KI)
  • insgesamt zehn Durchsuchungen

Vertikale Preisbindung als „Evergreen“

Ein besonders praxisrelevanter Fall betraf vertikale Preisbindungen im Vertrieb von Premium‑Kopfhörern: Das Bundeskartellamt verhängte gegen Sennheiser und Rechtnachfolgerin Sonova Consumer Hearing Sales Germany sowie drei verantwortliche Mitarbeitende Geldbußen von insgesamt knapp EUR 6 Mio. wegen langfristiger Preisbindung der zweiten Hand zwischen 2015 und 2022. Der Hersteller überwachte systematisch Endkundenpreise mittels Online‑Preisvergleichsdiensten und spezieller Software und griff bei auffällig niedrigen Preisen gegenüber Händlern ein. Intern wurde eine solche Intervention teils durch „Code‑Sprache“ verschleiert. Brisant aus Compliance‑Sicht: Mitarbeitende hatten kartellrechtliche Schulungen erhalten – und nutzten dieses Wissen, um die rechtswidrigen Praktiken zu kaschieren. Präsident Mundt bringt es auf den Punkt: Unternehmen müssen Compliance‑Maßnahmen nicht nur einführen, sondern sie auch tatsächlich leben.1

Fusionskontrolle

In der Fusionskontrolle prüfte das Bundeskartellamt im Jahr 2025 rund 900 Zusammenschlussvorhaben; wobei ein Zusammenschluss – die Übernahme dreier Schlachthöfe von Vion durch die Tönnies‑Gruppe wegen erheblicher Wettbewerbsbedenken auf regionalen Märkten der Rinderschlachtung2 – untersagt wurde.

Zudem verpflichtete das Amt die Rethmann‑Gruppe (u. a. Remondis), für einen Zeitraum von drei Jahren bestimmte zukünftige Zusammenschlüsse bereits unterhalb der regulären Umsatzschwellen vor Vollzug anzumelden.

Hier zeigt sich, dass das Bundeskartellamt Interesse daran hat, Instrumente zu nutzen, mit denen es auch „kleinere“ Transaktionen in bereits stark konzentrierten Branchen engmaschig überwachen kann.3 Vor dem Hintergrund der politischen Debatte um sogenannte „killer acquisitions“ könnte es zukünftig zu Anpassungen des Fusionskontrollregimes kommen: Einerseits kündigte die Bundesregierung im Oktober 2025 zwar an, die Umsatzschwellen bis Mitte 2026 anheben zu wollen. Unklar bleibt ob eine entsprechende Anpassung auch für die Transaktionswertschwelle vorgenommen werden soll. Andererseits hat die Möglichkeit eines sog. „Call-In“-Regimes zur Erfassung von wettbewerblich problematischen Transaktionen unterhalb der Umsatzschwellen weiterhin Fürsprecher.

Für Unternehmen bedeutet dies: Neben klassischen Anmeldefällen rücken sektorale Konzentrationstrends und mögliche (künftige) besondere Anmeldepflichten – etwa nach vorangegangenen Sektoruntersuchungen – stärker in den Fokus der Fusionskontroll‑Compliance.

Missbrauchskontrolle

Im Oktober 2025 leitete das Bundeskartellamt ein Verfahren gegen Temu ein, das dazu dient, die von Temu auf dem deutschen Onlinemarktplatz verwendeten Konditionen für Händler sowie weitere Verhaltensweisen gegenüber Händlern zu prüfen. Die vom Bundeskartellamt untersuchten Händlerkonditionen für Verkäufe an Verbraucher in Deutschland betreffen insbesondere eine mögliche Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler auf dem deutschen Online-Marktplatz von Temu, etwa durch eine mögliche Festlegung der Endverkaufspreise durch Temu selbst.4

Die Missbrauchsaufsicht konzentrierte sich zudem 2025 weiterhin auf Branchen, die durch strukturelle Marktkonzentration, geringe Wechselmöglichkeiten oder regulierte Preisregime geprägt sind. Im Mittelpunkt standen dabei insbesondere die Überprüfung der Energiepreisbremsen sowie Entwicklungen im Fernwärmesektor.

Energiepreisbremsen

Die Prüfverfahren des Bundeskartellamtes zur Missbrauchsaufsicht über die Energiepreisbremsen konnten 2025 weitgehend abgeschlossen werden. Insgesamt wurden durch Ausgleichszahlungen und Rückerstattungen Rückflüsse von rund EUR 200 Mio. an den Bundeshaushalt erreicht.

Zugleich betont das Bundeskartellamt, dass sich die überwiegende Zahl der geprüften Unternehmen in der Breite regelkonform verhielt. Die Missbrauchsaufsicht war von Beginn an stichprobenhaft angelegt und zielte darauf ab, Auffälligkeiten bei der Beantragung staatlicher Ausgleichszahlungen zu identifizieren – insbesondere dort, wo Preisgestaltungen ohne sachliche Rechtfertigung zu höheren Entlastungsvolumina führen konnten. Damit unterstreicht das Bundeskartellamt, dass es seine missbrauchsrechtlichen Kompetenzen zunehmend auch in regulierten Preisumfeldern einsetzt, um Fehlanreize bei staatlichen Entlastungsmechanismen frühzeitig zu adressieren.

Fernwärme

Ein besonderer Problemsektor bleibt die Fernwärme. Bereits Ende 2023 hatte das Bundeskartellamt Verfahren gegen insgesamt sieben Stadtwerke und Fernwärmeversorger wegen des Verdachts missbräuchlich überhöhter Preissteigerungen im Zeitraum 2021–2023 eingeleitet.

Im Verlauf des Jahres 2025 verdichteten sich die Hinweise darauf, dass in mehreren Netzen rechtswidrige Preisanpassungsklauseln zulasten der Verbraucher eingesetzt wurden. Die Verfahren dauern an. Die praktische Relevanz ist hoch, weil Fernwärmekunden in der Regel keine Möglichkeit haben, durch einen Anbieterwechsel zu reagieren. Parallel hierzu haben Verbraucherschutzverbände in verschiedenen Fällen Sammelklagen gegen Fernwärmeversorger erhoben.5

Für Versorger bedeutet dies: Preisanpassungsklauseln, Indexmodelle und Transparenzanforderungen rücken zunehmend auch kartellrechtlich in den Radar der Behörden und sollten nicht nur energierechtlich, sondern auch missbrauchsrechtlich kritisch überprüft werden.

Digitale Märkte – § 19a GWB als etabliertes Eingriffsinstrument

Dogmatisch ist § 19a GWB Teil der Missbrauchsaufsicht. In der Praxis hat sich die Vorschrift als eigenständiges Instrument der Plattformaufsicht in der Digitalwirtschaft etabliert. Auch 2025 befasste sich das Bundeskartellamt intensiv mit wettbewerblichen Fragestellungen in der Digitalwirtschaft. Im Fokus standen insbesondere Verfahren gegen Alphabet/Google, Meta, Amazon und Apple.

So wurde etwa im Verfahren gegen Apple ein Markttest zu vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen im App‑Ökosystem gestartet.6 Amazon wurde die Anwendung von Preiskontrollmechanismen untersagt, wobei die Abschöpfung eines Teils der wirtschaftlichen Vorteile in Höhe von EUR 59 Mio., die Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt hat, bereits festgesetzt wurde.7 Im Verfahren zu Google Automotive Services und der Google Maps Plattform konnten durch Verpflichtungszusagen Wettbewerbsbeschränkungen abgestellt werden.8

Damit bleibt § 19a GWB eines der wichtigsten nationalen Instrumente zur Kontrolle marktübergreifend bedeutender Unternehmen – parallel zur europäischen DMA‑Regulierung.

Nachhaltigkeit und Wettbewerb

Nachhaltigkeitsaspekte sind inzwischen wichtige Wettbewerbsparameter und das Verhältnis von Kartellrecht und Nachhaltigkeit bleibt spannungsreich. Das Bundeskartellamt sieht weiterhin davon ab, eigene Nachhaltigkeitsleitlinien zu entwerfen, sodass die seit mehreren Jahren veröffentlichten Fallberichte zu in Bonn geprüften Nachhaltigkeitsinitiativen die entscheidende Grundlage für die Einschätzung der Prüfmaßstäbe der Behörde bleiben.9

Das Bundeskartellamt signalisiert mit seiner Vorgehensweise zwar Offenheit gegenüber Nachhaltigkeitsinitiativen, schafft aber nur wenig Rechtssicherheit über den Einzelfall hinaus. Ob eine Initiative im Einzelfall geduldet wird, liegt letztlich im (Aufgreif-)Ermessen der Behörde. Um Rechtssicherheit zu erlangen, führt daher oftmals kein Weg daran vorbei, geplante Projekte frühzeitig mit dem Amt abzustimmen, was zwar Transparenz schafft, aber für die Entwicklung eigenständiger, rechtssicherer Modelle wenig hilfreich ist. Damit bleibt es auch künftig bei einer strengen Einzelfallprüfung.

Wettbewerbsregister

Das vom Bundeskartellamt geführte Wettbewerbsregister ist inzwischen ein vollständig digitalisiertes zentrales Instrument der vergaberechtlichen Compliance. Es ermöglicht öffentlichen Auftraggebern die elektronische Prüfung, ob Ausschlussgründe in Gestalt von Rechtsverstößen – einschließlich Kartellrechtsverstößen – vorliegen. Die Zahl der täglichen Abfragen lag im Jahr 2025 bei rund 1.100. Für Unternehmen entfalten Eintragungen damit erhebliche praktische Folgen: Kartellrechtsverstöße wirken sich unmittelbar auf die Teilnahme an Vergabeverfahren aus. Einträge können vor Ablauf der Eintragungsfrist lediglich mittels eines Antrags auf Löschung wegen sog. erfolgreicher Selbstreinigung vorzeitig gelöscht werden – im Jahr 2025 wurde in 21 Fällen entsprechenden Anträgen stattgegeben.

Kommentar

„Wettbewerb ist der zentrale Hebel für Wachstum und Innovation“, „Die Kartellverfolgung bleibt zentraler Fokus“ und „Verfahren in der Digitalwirtschaft sind von zentraler Bedeutung“ – so beschreibt Bundeskartellamtspräsident Mundt kürzlich die Ausrichtung seiner Behörde. Diese Linie prägte bereits das Jahr 2025: konsequente Kartellverfolgung mit Durchsuchungen, ein deutlicher Fokus auf digitale Plattformen und Gatekeeper (allen voran Verfahren auf Basis von § 19a GWB) sowie intensive Diskussionen um Call‑In‑Befugnisse in der Fusionskontrolle. 2026 dürfte das Bundeskartellamt diesen Kurs eher verschärfen als verlassen: Unternehmen müssen mit einer noch dichteren Verzahnung von Missbrauchsaufsicht und Regulierung der Digitalwirtschaft, einem selektiv aggressiven Einsatz der Fusionskontrolle auch unter politischem Druck (Stichwort „killer acquisitions“) sowie mit weiterhin wachsender Aufmerksamkeit für Nachhaltigkeitskooperationen rechnen. Für die Praxis heißt das: Kartellrechts‑Compliance wird zur strategischen Daueraufgabe – Strategien, Algorithmen, Vertriebsstrukturen und Transaktionen müssen konsistent auf die Enforcement‑Agenda des Bundeskartellamts ausgerichtet werden, um 2026 nicht selbst zum „Fall“ zu werden.

 

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